Ab sofort müssen in der aktuell gültigen Alarmstufe II des Landes Baden-Württemberg in Eucharistiefeiern und anderen Gottesdiensten, die in geschlossenen Räumen gefeiert werden, von Personen ab 18 Jahren FFP2-Masken oder ein vergleichbarer Standard getragen werden. Es muss sich in diesen Fällen um eine Atemschutzmaske handeln, die mindestens die Anforderungen des Standards FFP2 (DIN EN 149:2001) oder eines vergleichbaren Standards erfüllt und damit mindestens die gleiche Schutzwirkung aufweist wie etwa KN95, N95, KF94 oder KF95. Einfache medizinische Masken (,,OP-Masken“) sind nicht mehr zugelassen. Für Personen im Alter zwischen 6 und 18 Jahren gilt wie gehabt weiterhin die Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes.
Der Abstand von 1,5 Metern zwischen den Angehörigen verschiedener Haushalte sowie die Maskenpflicht sind unbedingt einzuhalten. Für alle Gottesdienste gilt darüber hinaus in der Alarmstufe II eine Maximaldauer von 60 Minuten.